Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)05.10.2009
Landratsamt Schweinfurt Das Deponierecht hat sich aufgrund einer EU-Richtlinie geändert, so dass die endgültige Stilllegung der gemeindlichen Bauschuttdeponien zum 15.07.2009 erfolgte. Der Abriss bzw. Rückbau von Gebäuden unterliegt zunächst den baurechtlichen Vorgaben. Unabhängig davon sind dabei immer die technischen, sicherheitsrechtlichen und insbesondere abfallrechtlichen Maßgaben zu beachten. Dazu liegt im Landratsamt Schweinfurt insbesondere folgendes Informationsmaterial vor: • „Abbruch – kein Problem?“ – Information für Bauherren, Planer und Unternehmer • Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken • Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagbauten Von einem beauftragten Abbruchunternehmen kann in der Regel die Kenntnis aller einzuhaltenden Vorschriften erwartet werden. Es empfiehlt sich deshalb, den Abriss eines Gebäudes und die ordnungsgemäße Entsorgung des Bauschutts und aller Bauabfälle vom Fachmann durchführen zu lassen. Der Bauherr haftet zunächst in jedem Fall für den beim Abbruch ent-stehenden Abfall und seine ordnungsgemäße Entsorgung. Im Einzelfall wird deshalb auch empfohlen, vor dem Abbruch die Bausubstanz auf mögliche Belastungen untersuchen zu lassen. Wenn z. B. bei kleineren Abrissmaßnahmen die Durchführung in privater Eigenleis-tung beabsichtigt ist, wird dringend darauf hingewiesen, sich rechtzeitig vorher bei den zu-ständigen Stellen des Landratsamtes Schweinfurt, wie Bauamt, Umweltamt oder Abfallwirt-schaft beraten zu lassen. Die Beseitigung von Bauschutt hat grundsätzlich nur am Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle, Bergrheinfeld als zugelassener Abfallbeseitigungsanlage zu erfolgen. Informationen über die Bauschuttrecyclingunternehmen im Landkreis Schweinfurt erteilt Ihnen das Umweltamt (Tel. 09721/55-588), Fragen zur Abfallbeseitigung beantwortet die Ab-fallberatung des Landkreises Schweinfurt (Tel.: 09721/55-546). Auch bei der örtlichen Ge-meindeverwaltung können Zwischenlagermöglichkeiten für Bauschutt erfragt werden.
Die unzulässige Ablagerung von Bauschutt in Wegfurchen, in Geländesenken, in Wald und Flur stellt zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, bei entsprechender Bauschuttmenge oder Bauschuttqualität (z.B. asbesthaltige Baustoffe wie Eternit, Asbestzement) sogar eine Um-weltstraftat, die empfindlich geahndet werden kann. Wer unzulässiger Weise Bauschutt auf seinem Grundstück ablagert und „einbaut“, läuft Gefahr, auch noch später für mögliche Umweltgefährdungen (wie z. B. Grundwasser- oder Bo-denverunreinigungen) haftbar gemacht zu werden und mindert dadurch womöglich auch den Wert seines Grundstücks durch die bestehende Altlastenvermutung erheblich. Deshalb appelliert das Landratsamt Schweinfurt an die Verantwortung der Landkreisbürger, für die ordnungsgemäße Entsorgung anfallender Bauabbruchabfälle Sorge zu tragen. |